Statuten des Knabenvereins Aesch
gegründet 1962
Art. 1 | Name, Sitz, Zweck |
1.1 Name | Knabenverein Aesch |
1.2 Sitz | Rechtsdomizil des Vereins ist 8904 Aesch |
1.3 Zweck | Der Knabenverein nimmt am ganzen Geschehen in und um die Gemeinde teil. Im Besonderen ist er bestrebt, den Zusammenhang unter der jungen Bevölkerung im Dorfe zu fördern, indem gemütliche Zusammenkünfte und Reisen organisiert werden. |
Art. 2 | Bestand des Vereins |
2.1 Mitgliederkategorien | Der Verein besteht aus: - Aktivmitglieder - Freimitglieder |
2.2 Aktivmitglieder | Jeder Aescher Jugendliche der sich eines unbescholtenen Rufes erfreut und laut Jahrgang das 17. Altersjahr zurückgelegt hat, kann in den Verein aufgenommen werden. |
2.3 Freimitglied | Ist ein Mitglied während 8 Jahren im Verein, (inklusive Probejahr) so wird es Freimitglied, respektive wenn dieses während seiner Mitgliedschaft ohne Versäumen seinen Pflichten nachgekommen ist. Das neue Freimitglied, hat eine Runde zu spendieren. |
2.4 Eintritt | Die Aufnahme erfolgt erst nach einem Probejahr, indem das Mitglied sich aktiv am Vereinsleben beteiligt hat, durch die Generalversammlung. Interessenten können während dem Vereinsjahr provisorisch durch den Vorstand aufgenommen werden. Sie haben dieselben Pflichten zu erfüllen wie die Mitglieder. |
2.5 Austritt |
Austrittserklärungen sind über den Vorstand Zuhanden des Vereins schriftlich einzureichen.
Definitive Entlassung aus dem Verein erfolgt erst, wenn das betreffende Mitglied seinen Pflichten in allen Teilen nachgekommen ist.
Mitglieder, die einen zeitlich unbestimmten Auslandaufenthalt einschalten, können auf ihr Verlangen bei ihrer Rückkehr wieder in den Verein aufgenommen werden. Dauert die Abwesenheit mehrere Jahre, so können diese nicht als Vereinsjahre angerechnet werden. Bei Heirat eines Mitgliedes erfolgt der Austritt zwingend anlässlich der nächsten Generalversammlung. Bei aktiver Mitarbeit an unseren Anlässen, ist das austretende Freimitglied berechtigt, im laufenden Jahr an der traditionellen Vereinsreise teilzunehmen.
|
2.6 Ausschluss | Mitglieder, die Ihren Vereinspflichten nicht nachkommen oder auf irgendeine Weise die Interessen des Vereins schädigen, sind durch Beschluss einer Mitgliederversammlung aus dem Verein auszuschliessen. |
Art. 3 | Rechte und Pflichten |
3.1 Statuten | Jedes Mitglied erhält ein Exemplar der Vereinsstatuten. |
3.2 Stimm- und Wahlrecht | Sämtliche Aktiv- und Freimitglieder sind an der GV stimmberechtigt und haben das Recht, Anträge zu stellen. Sie sind überdies in den Vorstand wählbar. |
3.3 Besuchspflicht | Die Aktivmitglieder haben nach Möglichkeit die von der GV beschlossenen Anlässe und Versammlungen zu besuchen. Bei Verhinderung ist ein Vorstandsmitglied zu informieren. |
3.4 Beitragspflicht | Die Mitglieder sind verpflichtet, den durch die GV jährlich festgesetzten Jahresbeitrag zu bezahlen. Der maximale Betrag ist 50.- SFr. Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme in den Verein und endet mit dem Austritt, resp. dem Ende des betreffenden Kalenderjahres. |
3.5 Versicherungspflicht | Bei Unfällen während Vereinsanlässen kann der Verein nicht für seine Mitglieder haften. |
3.6 Vereinsinteressen | Die Mitglieder sind ferner verpflichtet, die Statuten zu beachten, die Interessen des Vereins zu wahren und Beschlüsse zu respektieren sowie sich den Anordnungen der Vereinsleitung zu unterziehen. |
Art. 4 | Organe |
4.1 Organe |
Die Organe des Vereins sind:
- Generalversammlung - Vorstand - Rechnungsrevisoren
|
4.2 Generalversammlung |
Das oberste Organ ist die GV. Sie findet im Januar des Kalenderjahres statt. Sie ist durch den
Vorstand einzuberufen um mindestes folgende Geschäfte zu erledigen:
- Begrüssung und Appel - Wahl eines Stimmenzählers - Verlesen und Abnahme des Protokolls - Abnahme der Jahresrechnung - Jahresbericht des Präsidenten - Reiseberichte - Ehrungen / Geschenke - Mutationen - Wahlen: - des Präsidenten - der 4 Vorstandsmitglieder - der Rechnungsrevisoren - Jahresprogramm - Jahresbeitrag - Verschiedenes / Anträge
|
4.3 Einladung zur GV | Die Einladung zur GV hat unter Bekanntgabe der Traktanden mindestens 14 Tage vor dem festgesetzten Datum schriftlich zu erfolgen. |
4.4 Anträge | Anträge müssen dem Vorstand mindestens 10 Tage vor der GV schriftlich eingereicht werden. |
4.5 Teilnahme an der GV |
Die Teilnahme an der GV ist für Aktiv- und Freimitglieder obligatorisch. Allfällige Entschuldigungen sind an den Vorstand zu richten. |
4.6 Ausserordent- liche GV | Die Einberufung einer ausserordentlichen GV kann vom Vorstand von sich aus oder auf begehren von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder unter Beziehung der zu behandelnden Traktanden verlangt werden. |
4.7 Abstimmung Beschluss- fassung |
Über die Vereinsgeschäfte und Wahlen wird in offener Abstimmung entschieden. Eine geheime Abstimmung oder Wahl kann von 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten verlangt werden. Bei Stimmgleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid, er darf sich in solchen Fällen der Stimme nicht enthalten. |
4.8 Wahlen Abstimmungen | Bei allen Abstimmungen, mit Ausnahme von Statutenrevisionen und Auflösung, für welche eine 2/3-Mehrheit notwendig ist, entscheidet das relative Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. |
4.9 Vorstand |
Der Verein wählt aus seiner Mitte mit dem Recht der Wiederwählbarkeit auf die Dauer eines
Jahres den Vorstand, bestehend aus:
- Präsident - Vizepräsident - Kassier - Aktuar - Beisitzer Der Vorstand konstituiert sich selbst. Kein Mitglied kann die Wahl auf eine Amtsdauer ohne erhebliche Gründe ausschlagen, wohl aber eine Wiederwahl. Kein Mitglied darf in den Vorstand gewählt werden, bevor es nicht während einem Jahr dem Verein angehörte. Für die Wahl zum Präsidenten ist eine einjährige Vorstandstätigkeit Bedingung.
|
4.10 Einberufung | Der Vorstand besammelt sich, wenn es der Präsident oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder als notwendig erachtet. Der Vorstand ist bei der Anwesenheit der Mehrheit beschlussfähig. |
4.11 Zeichens- berechtigung | Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Der Präsident und/oder Vizepräsident zeichnet zu Zweien mit dem Aktuar und/oder Kassier rechtsverbindlich. Für Wertschriftenanlagen und Transaktionen zeichnen der Präsident und der Kassier zu Zweien. Für die Kasse hat der Kassier Einzelunterschrift. |
4.12 Präsident | Er sorgt für Pünktlichkeit und Regelgerechte Abwicklung der Vereinsgeschäfte, führt bei Beratungen des Vorstandes und des Vereins den Vorsitz und schaut auf eine musterhafte Disziplin des Vereins. |
4.13 Vizepräsident | Bei Verhinderung des Präsidenten übernimmt der Vizepräsident dessen Funktion und unterstützt ihn im Übrigen in der Leitung der Vereinsgeschäfte. |
4.14 Kassier | Der Kassier führt die Vereinsbuchhaltung und verwaltet das Vermögen. Er erstellt Zuhanden der GV die Jahresrechnung. Ferner besorgt er den Einzug aller Mitgliederbeiträge. |
4.15 Aktuar | Der Aktuar führt das Mitgliederverzeichnis und erledigt die Vereinskorrespondenz. Er führt das Protokoll von Versammlungen und Sitzungen. |
4.16 Beisitzer | Der Beisitzer unterstützt den Vorstand in seiner Tätigkeit. |
4.17 Vorstands- pflichten | Der Vorstand hat die Pflicht, Mitglieder die heiraten, darauf aufmerksam zu machen, dass sie nach Möglichkeiten einen Polterabend für alle Mitglieder zu veranstalten haben. |
4.18 Rechnungs- revisoren |
Zur Prüfung der Jahresrechnung bestimmt die Generalversammlung zwei Rechnungsrevisoren, welche
der Versammlung Bericht und Antrag auf Abnahme derselben zu unterbreiten haben.
Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre, wobei jedes Jahr ein zweiter Revisor gewählt wird. Der Amtsälteste scheidet aus, der 2. Revisor wird zum 1. Revisor befördert.
|
Art. 5 | Finanzen |
5.1 Rechnungsjahr | Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. |
5.2 Mitglieder- beitrag | Allfällige Jahresbeiträge werden an der Generalversammlung für das folgende Vereinsjahr festgelegt. |
5.3 Haftung | Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet dieser mit seinem ganzen Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen, ausgenommen strafbare Handlungen. |
Art. 6 | Schlussbestimmungen |
6.1 Auflösung | Für die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von 3/4 aller an einer, eigens für diesen Zweck einberufenen, GV anwesenden Mitglieder nötig. Erfolgt eine solche, so soll die Aktiven gleichmässig auf jedes jetzige und ehemalige Mitglied verteilt werden. |
6.2 Übergang | Im Falle einer Auflösung ist sämtliches Inventar, Zuhanden eines allfälligen sich später unter demselben Namen bildenden Vereines, bei der Gemeindebehörde zu deponieren. |
6.3 Revision der Statuten | Änderungen einzelner Artikel der Statuten können durch die GV mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Eine Totalrevision der Statuten kann von der GV mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. |
6.4 Streitfälle | Für alle Fälle, die nicht ausdrücklich in diesen Statuten festgelegt sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen (ZGB Art. 60ff) |
6.5 Frühere Bestimmungen | Mit diesen Statuten, welche von der GV vom 13. Januar 2006 genehmigt worden sind, sind die Statuten vom 2. Juni 1962, 22. Januar 1982 und 10. Januar 1997 aufgehoben und ersetzt. |
6.6 Inkrafttreten | Die am heutigen Tage der Generalversammlung vorgelegten Statuten treten sofort nach erfolgter Annahme in Kraft. Die neuen Statuten sollen vollständig in das Protokoll aufgenommen und von jedem Mitglied unterzeichnet werden. Jedem Mitglied ist ein Exemplar zuzustellen. Durch die Aufnahme in den Verein, verpflichtet sich jedes neue Mitglied, den Statuten in allen Teilen nachzukommen. |
Neufassung vom 31. Dezember 2005 / bs | |
Knabenverein Aesch | |
Der Präsident: Der Aktuar: | |
Beat Schlund Marcel Flück |